Satzung

(Ersteintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck am 28.5.1976, Az. VR 192)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)   
Der Verein führt den Namen "Ökumenische Nachbarschaftshilfe mit Sozialdienst e.V. Fürstenfeldbruck-Emmering".
(2)   
Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck eingetragen.
(3)   
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)   
Der Verein ist Mitglied beim Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. und beim Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

§ 2 Zweck
(1)
Aufgabe der Ökumenischen Nachbarschaftshilfe mit Sozialdienst ist es, vorhandene Aktivitäten in den Kirchengemeinden auf sozialem Gebiet zu koordinieren und neu anzuregen. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich der christlichen Nächstenliebe. Seine Arbeit geschieht als eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche, offen für alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf Konfession, Rasse und Weltanschauung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beratungen und Hilfen in verschiedenen Lebenslagen, sowie pflegerische Dienste vor allem auf dem Gebiet der Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege. Der Verein legt Wert und Gewicht auf die Gewinnung und Förderung der Mitarbeit von haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden.
(2)   
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins bzw. seiner Aufhebung, keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigen.
(3)   
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder können natürliche Personen werden, katholische und evangelische Kirchengemeinden, caritative und diakonische Vereinigungen aus Fürstenfeldbruck und Emmering sowie die unter § 1 genannten Dachverbände.                            
(2)    
Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Entscheidung des Vorstandes erworben.
(3)
Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(4)
Die Mitgliedschaft endet
         a) durch Kündigung
         b) durch Tod
         c) durch Ausschluss
(5)    
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(6)    
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Zwecke des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
(7)
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes dürfen nur gewährte Darlehen zurückbezahlt werden. Ein Wertersatz für Sacheinlagen erfolgt nicht bez. findet nicht statt.

§ 4 Organe des Vereins
       a) Der Vorstand
       b) Die Mitgliederversammlung
       c) Der Beirat

§ 5 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens neun Vereinsmitgliedern, nämlich:
       a) dem 1. Vorsitzenden
       b) dem 2. Vorsitzenden
       c) dem Kassenführer
       d) dem Schriftführer
       e) bis zu 5 Beisitzern
(2)   
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, die in Ziffer 1 unter a) bis e) aufgeführten Funktions-inhaber. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Vertretung des Vereins in der unter Ziffer a) bis e) aufgeführten Reihenfolge, hinsichtlich der Beisitzer in der Reihenfolge des Alphabetes erfolgt, falls das jeweils vorausgehende Vorstandsmitglied an der Vertretung verhindert ist.
(3)    
Die Mitgliederversammlung soll je einen Vertreter der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden in den Vorstand wählen.
(4)    
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein vom Vorstand mit Mehrheit berufenes Mitglied; die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(5)    
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes haben lediglich Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit für den Zweck des Vereins entstandenen Auslagen.
(6)    
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7)    
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimment-haltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8)
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder dessen vom Vorstand zu bestimmenden Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Beirat
(1)   
Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen und kirchlichen Lebens sowie aus Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode berufen werden.
(2)    
Der Beirat soll die Arbeit der Ökumenischen Nachbarschaftshilfe mit Sozialdienst e.V. fördern, notwendige Massnahmen anregen und finanzielle Möglichkeiten aufzeigen. Er soll sich auch mit Fragen des Ausbaues der Dienste, der Öffentlichkeitsarbeit und der Gewinnung von Mitarbeitern und Förderern befassen.
(3)    
Der Beirat ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand zur gemeinsamen Sitzungen einzuberufen.
(4)    
Die beratende und anregende Tätigkeit des Beirats soll dem Vorstand und der Mitgliederversammlung eine Unterstützung in der Erfüllung ihrer Aufgaben sein.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder diese Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2)    
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben. Es genügt, wenn die Einladung durch öffentliche Bekanntmachung im Fürstenfeldbrucker Tagblatt und in der Süddeutschen Zeitung erfolgt.
(3) 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, für seine Vertretung gilt § 5, Absatz 2 entsprechend. Er berichtet der Versammlung über die Tätigkeit des Vorstandes und - soweit erforderlich - auch über die des Beirats, sowie über die finanzielle Lage des Vereins.
(4)    
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5)    
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a)  Genehmigung des Haushalts- und Stellenplans
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung sowie die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
c)  Bestellung der Kassenprüfer
d)  Wahl der Vorstandsmitglieder, die Vereinsmitglieder sein müssen
e)  Festsetzung der Beiträge
f)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
g)  Beschlussfassung nach § 3

(6)
Jedes Vereinsmitglieder kann weitere Anträge zur Tagesordnung bis zwei Wochen vor Zusammentreten der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle einreichen. Diese Anträge werden, soweit möglich, unverzüglich bekanntgegeben. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(7)
Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.     
(8)
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dessen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Kassenprüfer
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer, von denen mindestens einer fachlich qualifiziert sein muss und praktische Prüfungserfahrung bei einer Einrichtung entsprechender Größenordnung hat; anstelle des Letzteren kann auch eine einschlägig erfahrene Prüfungsstelle gewählt werden, die dann den Prüfer benennt.
(2)
Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung, die Kassenlage und den Kassenbestand. Sie berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Katholischen Caritasverband der Erzdiözese München-Freising in Fürstenfeldbruck und an  das Diakonische Werk Fürstenfeldbruck je zur Hälfte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 10 Satzungsänderung
(1)
Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen unter entsprechender Anwendung des § 7 mit einer Zweidrittelmehrheit.
(3)
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Caritasverbandes der Erzdiözese München-Freising und des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

Vorstandsmitglieder Amtsperiode 2020 - 2023

Gnam Marlene           
1. Vorsitzende       
Dr. Rupert Habersetzer         
2. Vorsitzender
Thorwirth Angela             
Kassenführer
Haß Erik                      
Schriftführer
Brückner Martina               
Beisitzerin
Deschauer Christine          
Beisitzerin
Heinrich Barbara       
Beisitzerin
Heilmann Eugen           
Beisitzer
Schleicher Karin           
Beisitzerin